Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32 § 5Artikel 32, Paragraph 5
Index
23/04 Exekutionsordnung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: Zu den §§ 393 und 402, RGBl. Nr. 79/1896)Anmerkung, Zu den Paragraphen 393 und 402, RGBl. Nr. 79 aus 1896,)
§ 5.Paragraph 5,
§§ 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Paragraphen 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40047095